1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Für alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) maßgebend. Dies gilt auch für von Vertretern getätigte Verkäufe oder sonstige Rechtsgeschäfte. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (im Folgenden „Besteller“ genannt) verpflichten uns nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen und der Besteller seine Zustimmung zu unseren ALZB nicht ausdrücklich erklärt. Mit der Entgegennahme unseres Angebotes erklärt sich der Besteller mit diesen ALZB einverstanden. Aufhebung, Änderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht, Eindeckung mit Rohstoffen und Devisen bleibt vorbehalten, d.h. wir sind zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, wie eine Eindeckung der zur Herstellung notwendigen Rohmaterialien zu dem am Tage (Datum) der Auftragsbestätigung gültigen Preisen möglich ist. Für Lieferungen nach dem Ausland sind besondere Vereinbarungen erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, nach dem Inland verkaufte Ware nach dem Ausland zu versenden und umgekehrt. Alle Gewichtsangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen sind theoretisch errechnet und unverbindlich.

2. Angebotspreise

Die Angebotspreise sind freibleibend und werden in Euro abgegeben und sind, wenn nicht anders erwähnt, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten, sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch uns. Verbindliche Angebote werden nur nach Einreichung maßgeblicher Vorlagen abgegeben, anderenfalls sind die Angebote nur ungefähre Richtpreise. Soll die Ware mehr als drei Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden, steht uns die Möglichkeit zu eine Preiskorrektur vorzunehmen, wenn sich in der Zwischenzeit die Kalkulationsgrundlage nachweisbar verändert, insbesondere wenn die Rohstoffpreise steigen.

3. Zahlungsbedingungen

Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tag des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Die Fälligkeit der Rechnungen richtet sich nach den im Angebot und Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen. Wechsel werden nur nach vorangegangener, besonderer Vereinbarung und dann lediglich erfüllungshalber in Zahlung genommen. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Besteller zu tragen. Als Eingangsdatum aller Zahlungen gilt der Tag, an dem der Betrag bei uns verfügbar ist. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Bankdiskontsatz zu vergüten. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu zahlen. Bei vertraglich vereinbartem Skontoabzug ist Bemessungsgrundlage der Gesamtrechnungsbetrag (inkl. Mehrwertsteuer). Rabatte stehen unter dem Vorbehalt der fristgemäßen Zahlung; das heißt, sie entfallen im Falle verspäteten Zahlungseingangs. Wir sind berechtigt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen, wenn sich für ihn nach Annahme des Auftrages eine Gefährdung des Zahlungsanspruches ergibt. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. In diesem Falle ruhen unsere Leistungspflichten solange, bis der Besteller den gesamten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Bei größeren Aufträgen sind wir berechtigt, entsprechend der erbrachten Leistung Zwischenrechnungen zu erteilen und Teilzahlungen zu verlangen. Für Teilzahlungen gelten ebenfalls die obigen Zahlungsbedingungen. Bei Exportgeschäften werden die Zahlungsbedingungen besonders schriftlich vereinbart. Sämtliche von uns gestellten Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder sich auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.

4. Lieferungen

gelten ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

5. Lieferfristen / Liefertermine

a. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine.
b. Für die Einhaltung der Lieferfristen und –termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und –termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
c. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Ablieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.
d. Ein dem Käufer oder uns nach Ziffer 4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

6. Lieferungsverzug

Bei Lieferungsverzug aus sonstigen Gründen ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm aufgrund dieser ALZB zustehenden Rechte berechtigt.

7. Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht uns aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

8. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt bei uns bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrage sind wir berechtigt, die gelieferte Ware aufgrund dieses Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (§ 449 Abs. 2 BGB). Wird die Ware als Packmittel oder Handelsware verwendet, oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den verpackten Waren bzw. zu den hergestellten Verpackungen. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht, jederzeit die Geschäfts- bzw. Lagerräume des Bestellers zu betreten. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits vor, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.

9. Reklamation

Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Beanstandungen sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen.

Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Wir haben das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 2 Monaten, nachdem die Ware das Werk verlassen hat, bei TFA eintrifft. Folgeschäden, die ursächlich mit der gelieferten Ware zusammenhängen, werden nicht übernommen und anerkannt.

10. Mehr- und Minderlieferungen

Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auftragsmenge geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 Prozent anzuerkennen. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Material von uns auf Grund der Lieferungsbedingungen der jeweiligen Fachverbände beschafft wurde, um deren Toleranzgrenze.

11. Spezifikationsabweichung

Bei Folien mit Recyclingzugabe (TEC-PET AR) kann der rPET - Anteil je nach Verfügbarkeit ohne Rücksprache mit dem Kunden angepasst werden. Die eingesetzte r-PET-Menge kann durch die Massebilanz ausgeglichen werden.

12. Druckfreigaben

Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und uns druckreiferklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

13. Haftungsbeschränkung

Grundsätzlich ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, unvorhersehbaren Schaden beschränkt. Wir haften lediglich für vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadensverursachung. Diese Einschränkung gilt nicht für Fälle, in denen Personen zu Schaden kommen. Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Berechtigte Kenntnis von der Schadenentstehung erlangt hat, spätestens nach 3 Jahren seit dem Schadensereignis. Wir leisten für die Dauer von 12 Monaten Gewähr für die Mängelfreiheit unserer Lieferungen. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Anlieferung der Ware beim Besteller zu laufen. Im Rahmen der Gewährleistung beschränken wir unsere Pflichten nach unserer Wahl auf Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Eine Haftung für Mängelfolgeschäden sowie entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Das Recht der Vertragsparteien auf Rücktritt vom Vertrage nach versuchter erfolgloser Nachbesserung und/oder unmöglicher Ersatzlieferung bleibt vorbehalten.

14. Verpackung

Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter, Holzverschläge u. dgl. in unserem Eigentum verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem einwandfreien Zustand zu erfolgen. Der Versand geht zu Lasten des Bestellers. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden mit dem aktuellen Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterial für den Produktschutz wie Schutzfolien, Papier, Palettenbänder usw. werden vom Besteller auf eigene Kosten entsorgt.

Es wird empfohlen vor Anwendung mit Lebensmittelkontakt die äußerste Folienlage der Rolle zu entfernen.

15. Für Einlagerung von Fertigprodukten

ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich, wobei wir berechtigt sind, die Einlagerungskosten gesondert in Rechnung zu stellen. Dies gilt sowohl für Einlagerungen im Betrieb der Firma Tec-Folien-Allgäu GmbH als auch für Einlagerungen bei Dritten.

16. Mündliche Abmachungen

bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

17. Erfüllungsstandort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel und Urkundenprozessen, ist Memmingen.

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